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Einkommensteuer - Juli 2024
- § 19 EStG - Kindergeldzahlung an den
Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeit-geber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veran-lagt.
Sie haben zwei Kinder.
Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Ehemann im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH (GmbH) in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt.
Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnverein-barung.
Im Mai 2018 beantragte der Steuerpflichtige Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf ein Konto einer anderen Person, nämlich der GmbH, über-wiesen werden.
Zusammen mit dem Kindergeldantrag gaben die Steuerpflich-tigen eine „Verzichtserklärung“ ab, in der sie ihr Einverständnis erklärten, dass das von der Familienkasse zu zahlende Kinder-geld nicht an sie ausgezahlt, sondern zugunsten der GmbH ver-bucht werde.
Hintergrund sei, dass die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete. Die zuständige Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses antragsgemäß auf ein Konto der GmbH aus.
Die GmbH verbuchte das vereinnahmte Kindergeld in ihrer Fi-nanzbuchhaltung gegen Personalaufwand.
Den Bruttoarbeitslohn unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu be-rücksichtigen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Steuerpflichtigen einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn.
Das FA lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab.
Es berücksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung unter anderem zwei Kinderfreibeträge und erhöhte die Einkommen-steuer um das Kindergeld.
Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FA legte Revision ein.
Entscheidung
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen, wonach der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Netto-lohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn verein-barten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte ge-setzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber ver-pflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen.
Dabei ist der Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer zu einer ungekürzten Auszahlung eines gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichtet.
Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen.
Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung er-mittelten Bruttolohn zu deklarieren.
Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Netto-lohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und seiner persönlichen Einkommensteuer.
Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohn-steuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohn-zahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das FA den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeit-nehmers nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind.
Durch die Steuererstattung wird die in einer Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- bzw. Steuerüberzahlung in einem spä-teren Veranlagungszeitraum ausgeglichen.
Insoweit fließt dem Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Mehr an Einnahmen zu, als arbeitsvertraglich als Jahreslohn geschuldet.
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