Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juli 2018

  • § 6 EStG - Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand?

    Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaß-nahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung.

    Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 2 EStG) auch Auf-wendungen für Instandsetzung- und Modernisierungsmaß-nahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen – ohne Umsatzsteuer – 15 % der Anschaffungskosten des Ge-bäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

    Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.

    Sachverhalt
    Im Streitfall waren die zusammen zu veranlagenden Eheleute Eigentümer einer im November 2012 zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung.
    Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen – unstreitig – rund 40.000 EUR.

    In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Steuerpflichtigen sofort abzugsfähige Instandhaltungsaufwen-dungen in Höhe von insgesamt rund 12.400 EUR geltend.

    Diese Aufwendungen entfielen auf die Erneuerung des Bade-zimmers, auf die Erneuerung der Elektroinstallation, auf den Einbau von zwei Kunststofffenstern sowie auf den Scheiben-austausch einer Zimmertür.

    Das FA ließ den begehrten sofortigen Werbungskostenabzug im Wesentlichen unberücksichtigt und ordnete die Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) zu.

    Hiergegen richtete sich der Einspruch der Steuerpflichtigen mit der Begründung, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Schönheitsreparaturen handele.

    Die Dreijahresfrist könne nicht zur Anwendung kommen, da mit dem plötzlichen Tod der Mieterin ein unvorhergesehenes Ereig-nis eingetreten sei.

    Ohne die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen habe die Wohnung nicht erneut vermietet werden können.

    Das Badezimmer sei 40 Jahre alt gewesen und habe sich in einem verwohnten Zustand befunden, die Fenster hätten defekte Holzrahmen gehabt und seien noch einfach verglast gewesen.
    Die Elektroinstallation habe nicht mehr dem aktuellen VDE-Standard entsprochen. Auch die Fußböden seien zum größten Teil schadhaft gewesen.

    Entscheidung
    Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

    Das FG entschied, dass es sich bei den Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen um anschaffungsnahe Herstel-lungskosten gehandelt habe.

    Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaß-nahmen ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung.

    Hierunter sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitge-mäßen Zustand versetzt wird.

    Zu den Aufwendungen gehören daher insbesondere Aufwen-dungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die – ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG – vom Grundsatz her als so-fort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären.

    Hierzu gehören grundsätzlich auch sog. Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innen- und Außentüren sowie der Fenster, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden und die hierfür angefallenen Aufwendungen – ggf. zusammen mit weiteren Aufwendungen für bauliche Maßnahmen – ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

    Schönheitsreparaturen werden ausdrücklich in die anschaf-fungsnahen Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einbezogen.

    Zu den Aufwendungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören damit – unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung – sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 ausdrücklich ausgenommen sind.

    Im Streitfall war unerheblich, ob die angefallenen Aufwen-dungen für die Steuerpflichtigen vorhersehbar waren, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellen oder ob diese im Zuge eines Mieterwechsels angefallen sind.

© 2018 - IWW Institut