Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2025

  • § 8 EStG - Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

    Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwen-dungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahr-zeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit Folgendes geltend:

    Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung seines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat ange-schafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern.

    Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubs-reisen und Fahrten des Steuerpflichtigen, ebenso wie die Park-kosten.

    Das FA versagte die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung.

    Entscheidung
    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

    Die eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

    Er entschied, dass eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privat-fahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1 %-Methode pauschal be-werteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlas-sung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründet.

    Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwen-dungen trägt.

    Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten ge-tragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

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