Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Januar 2024

  • § 8 EStG - Zahlung an den Arbeitgeber für Parkplatz mindert den Vorteil für Dienstwagennutzung

    Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmen-wagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den für die Dienstwagennutzung anzusetzenden geldwerten Vorteil.

    Dies hat das FG Köln entschieden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um eine Arbeitgeberin, die es ihren Be-schäftigten ermöglichte, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten.

    Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.

    Den geldwerten Vorteil, der sich hieraus für die Mitarbeiter er-gab, berechnete die Arbeitgeberin nach der 1 %-Regelung.

    Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stell-platzmiete ab.

    Das FA vertritt hingegen die Auffassung, dass derartige Miet-zahlungen den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen, da die Stellplatzmiete nicht zu den Ge-samtkosten des Fahrzeugs gehöre.

    Insofern handele es sich um eine freiwillige Leistung der Be-schäftigten.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruch bekam die Arbeitgeberin im FG-Ver-fahren recht.

    Das FG entschied, dass es hinsichtlich der Miete für den Stell-platz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn fehle.

    Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung.

    Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbe-triebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

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