Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2022

  • § 6 EStG - Sperrfristverstoß durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten

    Wird bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist eine Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt und hierdurch ein mit-telbarer Anteil dieser Kapitalgesellschaft an einem zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut begründet, führt dies zu einem Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob ein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 des EStG gegeben ist, wenn im Rahmen einer mehrstöckigen Per-sonengesellschaft eine an dem übertragenen Wirtschaftsgut mittelbar beteiligte Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

    Dies hätte die Folge, dass der Teilwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen wäre.

    Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG ist der Teilwert anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Per-sonenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich er-höht.

    Mit dem Wort „Anteil“ i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG ist im Grundsatz die vermögensmäßige Beteiligung eines Körper-schaftsteuersubjekts an dem nach Satz 3 dieser Vorschrift über-tragenen Wirtschaftsgut und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven gemeint.

    Entscheidung
    Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG nicht erfüllt.

    Denn es wurde allein die Beteiligungskette geändert, nicht je-doch ein (mittelbarer) Anteil am Betriebsgrundstück begründet.

    Nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist der Teilwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen, soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.

    Ein „anderer Grund“ im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Wortlaut auch dann gegeben, wenn ‒ wie im Streitfall ‒ im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft eine Ober-personengesellschaft durch einen Formwechsel in eine Kapital-gesellschaft umgewandelt wird und hierdurch ein (mittelbarer) Anteil dieser Kapitalgesellschaft an dem nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut (Betriebsgrundstück) be-gründet wird.

    Der Tatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG setzt auch keine Missbrauchsabsicht voraus.

    Die Vorschrift ist eine den Buchwertansatz einschränkende Bewertungsvorschrift.

    Ereignen sich während eines Feststellungszeitraums ggf. meh-rere Sperrfristverstöße, sind die Auswirkungen auf die Bewer-tung des zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsguts in zeit-licher Reihenfolge zu prüfen.

    Ebenso kann diese Norm nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin einschränkend ausgelegt werden, dass ein rückwirkender Teilwertansatz zu unterbleiben hat, wenn der Formwechsel bei der im Streitfall gegebenen Konstellation zu Buchwerten (vgl. § 25 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) erfolgt.

    Die Veräußerung eines Teil-/Mitunternehmeranteils stellt auch einen „anderen Grund“ i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG dar.

    Hingegen ist es nicht möglich, die Veräußerung eines Teil-/Mit-unternehmeranteils unter § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu subsu-mieren.

    Auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuer-rechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirt-schaftsgütern des Gesellschaftsvermögens verkörpert, spricht § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG eindeutig von der Veräußerung oder Entnahme des „nach Satz 3 übertragene[n] Wirtschaftsgut[s]“.

    Satz 4 nennt ‒ anders als die Sätze 5 und 6, die von dem „An-teil ... an dem Wirtschaftsgut“ sprechen ‒ ausdrücklich das Wirtschaftsgut als das Objekt der Veräußerung oder Entnahme.

    Damit kann nur das nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragene Einzelwirtschaftsgut gemeint sein, nicht ein Teil-/Mitunterneh-meranteil.

    Das FG hatte im Streitfall zu Unrecht einen rückwirkenden Teil-wertansatz in voller Höhe bejaht.

    Verringert sich bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft der mittelbare Anteil einer an der formgewechselten Oberper-sonengesellschaft als Mitunternehmerin beteiligten Kapitalge-sellschaft an dem nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut bis zum Formwechsel (Sperrfristverstoß), be-stimmt sich der Umfang des rückwirkenden Teilwertansatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nach den vermögensmäßigen Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 3.

    § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das wirt-schaftliche Eigentum auf die aufnehmende Mitunternehmer-schaft (Gesamthand) übertragen wird; es ist ein Rechtsträger-wechsel erforderlich.

    Steuerrechtlich beurteilt sich die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

    Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Streitfall an die Vorinstanz zurück.

© 2022 - IWW Institut