Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Febr. 2025

  • § 6 EStG - Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung

    Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.

    Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

    Hintergrund
    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonder-ausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

    Die Vorschrift ist auch auf zu mehr als 50 % betrieblich ge-nutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt.

    Fehlt es mangels privater Nutzung des Fahrzeugs an einer Ent-nahme, ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden.

    Es muss daher geprüft werden, ob eine private Nutzung tat-sächlich stattgefunden hat.

    Hierfür spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins, dieser kann jedoch erschüttert werden.

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder be-triebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.

    Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann davon ausgegangen werden, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (Beweis des ersten Anscheins).

    Der Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert wer-den.

    Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich.

    Ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zwei-felsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Ge-schehens nahelegt.

    Der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung be-trieblicher Fahrzeuge wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

    Er kann aber erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.

    Entsprechendes gilt, wenn im Privatvermögen und im betrieb-lichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

    Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheins-beweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen.

    Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nach-vollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

    Entscheidung
    Im Streitfall hatte das FG bei der Prüfung, ob der Steuer-pflichtige den für eine Privatnutzung des BMW und des Lam-borghini sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, bereits den gesetzlichen Maßstab für die Überzeugungs-bildung verkannt.

    Das FG hatte angenommen, dass der Steuerpflichtige den An-scheinsbeweis nicht durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher ent-kräftet habe, da die handschriftlichen Aufzeichnungen des Steu-erpflichtigen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mangels Lesbarkeit vieler Angaben erfüllten.

    Teilweise fehlten zudem Angaben zu den besuchten Personen, Firmen beziehungsweise Behörden und den Kilometerständen.

    Die vorgelegten Transkripte der handschriftlich geführten Fahr-tenbücher in Form maschinenschriftlicher Tabellen hatte das FG ebenfalls nicht berücksichtigt, weil die Transkripte nachgeschrie-ben seien und die Anforderungen an ein zeitnah geführtes ord-nungsgemäßes Fahrtenbuch nicht erfüllten.

    Außerdem widerlege der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen andere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung ge-standen hätten, den Anscheinsbeweis nicht.

    Der BFH entschied, dass bereits die Annahme, der Anscheinsbe-weis könne nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch er-schüttert werden, unzutreffend ist.

    Außerdem fehlten Feststellungen des FG, die die Würdigung tra-gen können, dass die dem Steuerpflichtigen im Privatvermögen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht geeignet waren, den Anschein der Privatnutzung zu erschüttern.

    Er verwies daher den Streitfall zur weiteren Sachverhaltsauf-klärung und erneuten Entscheidung zurück.

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