Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2024

  • § 9 EStG - Mietzahlungen für eine Zweitwohnung des Ehepartners als Werbungskosten

    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt dazu, Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der aufgrund seiner Ein-kunftserzielung den doppelten Haushalt begründet, selbst wenn der andere Ehegatte die Mietkosten von seinem Konto über-weist, ohne einen Ausgleich zu verlangen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall unterhielten die berufstätigen Eheleute an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort eine Wohnung und machten die Aufwendungen hierfür im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung geltend.

    Entscheidung
    Das FG erkannte dies grundsätzlich an, da die Eheleute zu-sätzlich über eine gemeinsame Familienwohnung verfügten, die als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen war.

    Das FG entschied zudem, dass die eheliche Lebens- und Wirt-schaftsgemeinschaft dazu führt, Kosten zwar beruflich veran-lasster doppelter Haushaltsführung, aber dennoch allgemeiner Lebensführung der Familie, bei dem Ehegatten zu berück-sichtigen, der aufgrund seiner Einkunftserzielung den doppelten Haushalt begründet, selbst wenn der andere Ehegatte die Miet-kosten von seinem Konto überweist, ohne einen Ausgleich zu verlangen.

    Im Übrigen hatte die Ehefrau für die angemietete Wohnung Hausgeld und Kosten für den Tiefgaragenplatz gezahlt, was zeigt, dass die Ehegatten der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gemeinsam die Kosten der Wohnung, die ge-legentlich auch der Ehemann nutzte, wirtschaftlich aus einem Topf getragen haben.

    Dies führt aber bei Ehegatten nicht dazu, Aufwendungen für den doppelten Haushalt nur anteilig oder nur in Höhe tat-sächlich getragener Kosten steuerlich zum Abzug zuzulassen.

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