Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2018

  • § 10 EStG - Schulgeld für Privatschulen als Sonderaus-gaben abzugsfähig?

    Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Schule, dann können bis zu 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 EUR im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

    Es muss jedoch ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinder-freibetrag bestehen und die Schule muss bestimmte Kriterien erfüllen.

    Der BFH hat dazu entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nicht voraussetzt, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ord-nungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsab-schluss vor.

    Vielmehr muss die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbe-reitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall besuchte die Tochter der Steuerpflichtigen eine Privatschule, die auf den Realschulabschluss vorbereitet.

    Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen.

    Das FA verweigerte den begehrten Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Steuerpflichtigen keinen Anerken-nungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privat-schule vorgelegt hatten.
    Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ohne einen ent-sprechenden Bescheid der Kultusbehörde ein Sonderausgaben-abzug von Schulgeldzahlungen nicht möglich (BMF 9.3.09, BStBl I 09, 487).

    Entscheidung
    Dies sahen FG und BFH jedoch anders und gewährten den be-antragten Sonderausgabenabzug auch ohne Vorlage einer der-artigen Bescheinigung.

    Der BFH verwies auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG, woraus ersichtlich ist, dass ein Grundlagenbescheid, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist, nicht er-forderlich ist.

    Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, steht allenfalls die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung infrage.

    Es bleibt dem zuständigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

    Gleichwohl obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrecht-lichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses den Finanzbehörden.

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