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Einkommensteuer - Dez. 2024
- § 33 EStG - Keine Kürzung von
Versicherungsleistungen um Rechtsberatungskosten
Für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG sind den Aufwand mindernde Versicherungsleistungen ihrerseits nicht um damit in Zusammenhang stehende Rechts-beratungskosten zu kürzen, sodass Rechtsberatungskosten in-folge des Abzugsverbots gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG im Ergebnis unberücksichtigt bleiben.
Sachverhalt
Im Streitjahr 2019 unterzog sich der Steuerpflichtige einer zahnärztlichen Heilbehandlung, die er zunächst selbst zahlte.
Einen Teilbetrag der Behandlungskosten erhielt er als Versiche-rungsleistungen erstattet.
Im Zusammenhang mit der Erstattung zahlte er Rechtsbera-tungskosten und erklärte die Differenz zwischen den Aufwen-dungen für die zahnärztliche Heilbehandlung und der „Netto-versicherungsleistung“ als außergewöhnliche Belastungen.
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage insoweit ab.
Entscheidung
Rechtsberatungskosten fallen unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.
Hiernach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechts-streits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belas-tungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Auf-wendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Erfasst werden hiervon alle Aufwendungen, die unmittelbar mit einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, aber auch alle weiteren Aufwendungen, die unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung eines Rechtsstreits dienen.
Im Streitfall hatte auch der Steuerpflichtige eingeräumt, dass Rechtsberatungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belas-tungen ausgeschlossen sind.
Das FG entschied, dass sie auch nicht von der erlangten Ver-sicherungserstattung abzuziehen und somit ‒ im Wege einer Saldierung ‒ erhöhend bei der Ermittlung der außergewöhn-lichen Belastungen zu berücksichtigen sind.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige als Ausgleich für die zu-nächst selbst getragene zahnärztliche Heilbehandlung eine Ver-sicherungsleistung erhalten.
Diese verminderte im Wege der Vorteilsanrechnung die bei ihm vorliegenden außergewöhnlichen Belastungen.
Eine weitere Saldierung mit ggf. im Zusammenhang mit dem anzurechnenden Vorteil stehenden Aufwendungen kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch diesbezüglich außerge-wöhnliche Belastungen vorliegen.
Andernfalls würden die steuermindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen durch Aufwendungen erhöht, die ihrerseits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllen.
Im Streitfall würden ‒ eigentlich einem Abzugsverbot unter-liegende Rechtsberatungskosten ‒ durch eine Saldierung im Wege der Vorteilsanrechnung zu außergewöhnlichen Belas-tungen transformiert.
Dies steht jedoch der gesetzgeberischen Wertung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen und war daher abzulehnen.
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