Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Dez. 2018

  • § 19 EStG - Weihnachtsfeier: Absagen von Kollegen gehen nicht zulasten der Feiernden

    Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden.

    Mit dieser Entscheidung hat das FG Köln der anderslautenden Sichtweise des BMF eine Absage erteilt.

    Sachverhalt
    Eine GmbH hatte die Durchführung eines gemeinsamen Koch-kurses als Weihnachtsfeier geplant.

    Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren.

    Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

    Entgegen der Berechnung der GmbH, die die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer verteilte, ging das FA davon aus, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich ein höher zu versteuernder Betrag ergab.

    Entscheidung
    Das FG Köln gab der GmbH recht.

    Welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist, ergibt sich weder aus § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG noch aus seinem Sinnzusammenhang.

    Allein die Regelung, wonach auch die Kosten des äußeren Rahmens Teil der Zuwendung sind, ist noch kein Grund dafür, den teilnehmenden Arbeitnehmern zugleich auch anteilig die-jenigen Aufwendungen zuzurechnen, die auf die nicht teil-nehmenden Arbeitnehmer entfallen.

    Es ist, so das FG Köln, nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen sind.

    Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

    PRAXISTIPP
    Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter weiter auf die Anzahl der Teilnehmer abstellen.

    Gegen entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und nachforde-rungsbescheide sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

© 2018 - IWW Institut