Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Gewerbesteuer - Dezember 2016

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei der Betriebsaufspaltung

    Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Wohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichten und veräußern, wird auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

    Der BFH musste darüber entscheiden, ob diese erweiterte Kürzung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum Tragen kommt.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige verpachtet seit Jahren ein Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist.

    Die GmbH hat das Grundstück zunächst eigengewerblich genutzt.
    Später errichtete sie auf dem Pachtgrundstück – sowie auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück, das ihr selbst gehört – mehrere Büro- und Lagergebäude, die sie an Dritte zu gewerblichen Zwecken vermietet.

    Diese Gebäude werden – anders als der Grund und Boden – bewertungsrechtlich der GmbH zugerechnet.
    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sie im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH stehen.

    Die GmbH nimmt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch.

    Die Verpachtungstätigkeit wurde von den Beteiligten zunächst als vermögensverwaltend und ab 1978 als Betriebsaufspaltung behandelt.

    Die Steuerpflichtige begehrte, ihren gesamten verbleibenden Gewerbeertrag gewerbesteuerfrei zu stellen.

    Dies lehnte das FA ab, weil eine Betriebsaufspaltung nicht als normale Vermietungstätigkeit anzusehen sei, sondern eine originär gewerbliche Tätigkeit vorliege. Das FG gab der Klage statt.

    Entscheidung des BFH
    Der BFH hob die Entscheidung des FG auf.

    Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebs-aufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, könne die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig sei.

    Zwischen der Steuerpflichtigen und der GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung.

    In solchen Fällen erfüllt das Besitzunternehmen die Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach Auffassung des BFH auch dann nicht, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.

    Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapital-gesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfülle, sei die Kürzungsvorschrift nicht auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer „Merkmals-übertragung“ anzuwenden.

    Allerdings hat ein solches Besitzunternehmen i. d. R. Anspruch auf die Anwendung der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.

© 2016 - IWW Institut