Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Kindergeld - Dezember 2011

  • Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbe-dingte Mehraufwendungen abziehbar

    Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums ver-pflichtend zu entrichtenden Semestergebühren stellen keine Mischkosten dar, sondern sind grundsätzlich insgesamt als ab-ziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (zum Beispiel das Semesterticket) erlangt (BFH, Urteil vom 22.9.2011, Az: III R 38/08).

    Abzug des Semestertickets sichert im Urteilsfall das Kindergeld

    Im BFH-Fall begehrte der Kläger für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld. Die beklagte Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semester-gebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim FG erhobene Klage hatte Erfolg: Die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen.

    BFH bestätigt Urteil der ersten Instanz

    Dieser Ansicht folgte der BFH. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Misch-kosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzel-positionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Die Semester-gebühren stellten - so der BFH - insgesamt ausbildungsbe-dingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse.

    Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveran-lassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (zum Beispiel das Semesterticket) erlange. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden könne. Schließlich stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Se-mesterticket auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspau-schale berücksichtigt würden.

    Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greife nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.11.2011

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