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Einkommensteuer - Aug. 2025
- § 10 EStG - Steuerfreiheit von
Zinsen aus einer Lebens-versicherung
Die Steuerfreiheit von Zinsen aus einer Lebensversicherung ent-fällt auch dann, wenn sie zur Sicherung eines Darlehens ver-wendet wird, mit dem neben den Anschaffungskosten eines Grundstücks auch die zu den Werbungskosten bei den Ein-künften aus Vermietung und Verpachtung gehörenden Geldbe-schaffungskosten finanziert werden, die die Bagatellgrenze von 2.556 EUR überschreiten.
Sachverhalt
Im Streitfall betrugen die Anschaffungskosten der erworbenen Immobilie 3.189.501 EUR, der Darlehens-Auszahlungsbetrag betrug jedoch 3.200.000 EUR und lag daher um 10.489 EUR über den Anschaffungskosten.
Entscheidungsgründe
Das FG entschied, dass die Voraussetzungen für eine Steuer-freiheit der Zinsen aus den Sparanteilen der streitigen Ver-sicherung nicht vorlagen.
Denn der Lebensversicherungsvertrag des Steuerpflichtigen diente der Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungs-kosten Werbungskosten sind (Erwerb einer vermieteten Hofan-lage).
Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme von der Steuer-pflicht waren nicht gegeben, da das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts diente, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist.
Die Bagatellgrenze von 2.556 EUR nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 war im Übrigen auch überschritten.
Die im Streitfall abgeschlossene Lebensversicherung des Steu-erpflichtigen war zwar unstreitig eine Versicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
Das auf sie aufgenommene Policendarlehen stand dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, weil die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Sicherung eines Darlehens dienten, dessen Finanzierungskosten Wer-bungskosten sind und nicht ‒ wie von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vor-ausgesetzt ‒ der Sicherung eines Darlehens dienten, das selbst „unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten eines dauernd zur Einkünfte-erzielung bestimmten Wirtschaftsgutes dient“.
Die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensver-sicherungsvertrag wurden somit steuerschädlich zur Sicherung eines Darlehens verwendet, dessen Finanzierungskosten zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver-pachtung gehören.
Praxishinweis
Aus der Entscheidung ergibt sich folgende Handlungsempfeh-lung für die steuerliche Gestaltung im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen:
- Verwendung von Darlehen genau planen:
Stellen Sie sicher, dass das aufgenommene Darlehen aus-schließlich oder überwiegend für die Anschaffungskosten der Immobilie verwendet wird.
Vermeiden Sie, dass wesentliche Teile des Darlehens in nicht steuerlich begünstigte Kosten fließen, wie beispielsweise Geld-beschaffungskosten, die die Bagatellgrenze von 2.556 EUR überschreiten.
- Kosten für Geldbeschaffung getrennt behandeln:
Überlegen Sie, ob es möglich ist, die Geldbeschaffungskosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten für Grundschuldeintragungen) separat zu finanzieren oder aus Eigenmitteln zu bestreiten.
Geldbeschaffungskosten sind in diesem Zusammenhang steuer-lich nicht begünstigt.
- Klarheit bei der Darlehensnutzung:
Dokumentieren Sie klar und nachvollziehbar, welchen Teil des Darlehens Sie für welche Ausgaben verwenden.
Eine Aufteilung des Darlehens in steuerlich begünstigte und nicht begünstigte Teile ist nicht möglich.
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