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Einkommensteuer - Aug. 2024
- § 7g EStG - Rückgängigmachung eines
IAB für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden.
Sachverhalt
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuer-erklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaik-anlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB.
Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an.
Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 1.1.22 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Hierauf machte das FA den bislang für 2021 gewährten Inves-titionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte.
Zur Begründung verwies es auf ein zwischenzeitlich ergangenes Schreiben des BMF vom 17.7.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001: 001, Rn. 19), wonach IAB, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien.
Da das FA die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Voll-ziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das FG Köln.
Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig.
Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.
Entscheidung
Der Aussetzungsantrag hatte auch beim FG keinen Erfolg.
Die Richter entschieden, dass die Rückgängigmachung des IAB zulässig sei.
Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antrag-stellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine ir-reparablen Nachteile drohten.
Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rück-wirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten.
Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch im Einzelfall für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zu-gelassene Beschwerde eingelegt.
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