Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Körperschaftsteuer - August 2015

  • Überlassung eines Wohnhauses
    zu einem nicht kostendeckenden Preis


    Bei Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalge-sellschaft und ihren Gesellschaftern ist dann von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unange-messen niedriges Entgelt verlangt.

    Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die GmbH die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt.
    Ist jedoch die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist hinsichtlich der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, auf die Vergleichsmiete am Markt abzustellen.

    Sachverhalt
    Im Streitzeitraum war X zu 5 % und dessen Schwester Y zu 95 % als Gesellschafter an der Klägerin, einer GmbH beteiligt.

    Die Klägerin vermietete einen Teil ihres im Übrigen selbst genutzten Gebäudes zu Wohnzwecken an den Gesellschafter X und dessen Familie.
    Unstreitig ist, dass die Kostenmiete die vereinbarte und gezahlte Miete deutlich übersteigt. Die rein rechnerische Ermittlung der Kostenmiete war unstreitig.

    Nach Ansicht des Finanzamts ist daher im Streitfall die Differenz zwischen Kostenmiete und tatsächlich gezahlter Miete als vGA anzusetzen.

    Entscheidung
    Dem folgte das FG Baden-Württemberg nicht, da die Kosten-miete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen gewesen wäre.

    Die Tatsache, dass der Mieter lediglich zu 5 % an der vermietenden Kapitalgesellschaft beteiligt war, spreche zwar grundsätzlich nicht gegen eine vGA wegen der verbilligten Überlassung von Wohnraum.

    Ergebe sich hingegen die vGA aus einem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts-leiters, genüge auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA.

    Ob eine Miete dem Fremdvergleich standhalte, sei zwar danach zu beurteilen, ob die GmbH die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlasse.

    Ist jedoch die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, sei hinsichtlich der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, auf die Vergleichsmiete am Markt abzustellen. Die Annahme einer vGA schied daher aus.

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