Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2026

  • § 9 EStG - Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschrei-tender Arbeitnehmerentsendung

    Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für einen be-fristeten Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten an seine inländische Betriebsstätte, ohne hierzu einen lokalen Arbeits-vertrag abzuschließen, begründet der Arbeitnehmer an dieser betrieblichen Einrichtung für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in Brasilien für ein brasilianisches Unternehmen tätiger Arbeitnehmer an einer in-ländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers eine erste Tätig-keitsstätte begründet, wenn er für einen befristeten Zeitraum von weniger als 48 Monaten an die inländische Tätigkeitsstätte entsandt wird.

    Entscheidung
    Das FG Niedersachsen hat das Vorliegen einer ersten Tätigkeits-stätte verneint und geltend gemachte Übernachtungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG anerkannt.

    Nach Auffassung des FG begründet der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten an seine inländische Betriebsstätte entsendet wird, ohne dass hierzu ein lokaler Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

    Der Rechtsprechung des BFH (VI R 35/18), wonach es erfor-derlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören, kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass während jeder – noch so kurz bemessenen – Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.

    Die arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG fehlt nur dann, wenn der Arbeitgeber von einer solchen arbeitsrechtlichen Festlegung un-bewusst oder bewusst absieht.

    Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.

    Fehlt einer vom Arbeitgeber getroffenen Zuordnungsentschei-dung lediglich die Dauerhaftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG, kommt eine Bestimmung der ersten Tätigkeits-stätte nach quantitativen Kriterien nicht in Betracht (entgegen BMF, Schreiben vom 25.11.20, IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl I 20 S. 1228, Rz. 25 und 26).

    Diese Zuordnungsentscheidung war auch durch die Entsende-vereinbarung nicht aufgegeben worden.

    Denn daraus war ersichtlich, dass der Arbeitnehmer nur für einen begrenzten Zeitraum an der Betriebsstätte seine Arbeit zu verrichten hatte.

    Nach Ablauf des Entsendezeitraums sollte er wieder in einer – seiner früheren Position – gleichwertigen Position in Brasilien tätig werden.

    Das FG stellte heraus, dass den Vorschriften des § 9 Abs. 4 EStG auch nicht der Grundsatz entnommen werden kann, dass während jeder – noch so kurz bemessenen – Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeits-stätte verbleiben muss.

    Entgegen der Auffassung des BMF und Teilen des steuer-rechtlichen Schrifttums kommt es nach Auffassung des FG nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift in § 9 Abs. 4 S. 4 EStG nur dann zur Anwendung der quantitativen Kriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber von einer arbeitsrechtlichen Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte unbewusst oder bewusst, z. B. durch Verzicht oder ausdrückliche Klarstellung der Nichtgeltung für steuerliche Zwecke, absieht.

    Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG ist daher nur in den Fällen eröffnet, in denen der Arbeitgeber eine Zu-ordnungsentscheidung schlechthin nicht vornimmt, nicht bereits dann, wenn diese Zuordnungsentscheidung keine dauerhafte i. S. v. § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG ist.

© 2026 - IWW Institut