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Einkommensteuer - April 2025
- § 6a EStG - Gewinnrücklage bei
Übernahme von Pensi-onsverpflichtungen
Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden.
Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
Sachverhalt
Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung ge-bildet werden kann.
Die Steuerpflichtige wurde zum 19.12.2014 mit dem Unter-nehmensgegenstand „Vermögensverwaltung“ gegründet.
Alle Anteile wurden vom Alleingesellschafter R gehalten.
R wechselte von der A-GmbH zur Steuerpflichtigen als neuem Arbeitgeber.
Sie übernahm die Versorgungszusage, die R bei dem anderen Unternehmen erteilt worden war.
Im Gegenzug wurden der Steuerpflichtigen entsprechende Ver-mögenswerte in Gesamthöhe von rund 500.000 EUR über-tragen.
Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 EUR, für den die Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete.
Entscheidung
Während das FA die Bildung einer Rücklage ablehnte, gab das FG der nachfolgenden Klage statt, was der BFH jetzt bestätigt hat.
Ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auch für einen Gewinn offensteht, der aus einer übernommenen Pensionszu-sage resultiert, ist umstritten und wird entsprechend kontrovers im Schrifttum diskutiert.
Der BFH folgt der Ansicht, wonach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG keinen eigenen Tatbestand darstellt.
Die Vorschrift regele nur die Berechnung des Gewinns be-sonders, die sich grundsätzlich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG richte.
Insoweit liege auch ein Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG vor.
Der Gewinn aus einer entsprechenden Übernahme sei daher von der Bezugnahme des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auf Satz 1 erfasst.
Für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung darf daher eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden ‒ die Bewertung der übernommenen Verpflichtung schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
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