Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2025

  • § 6a EStG - Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensi-onsverpflichtungen

    Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden.

    Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.

    Sachverhalt
    Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung ge-bildet werden kann.

    Die Steuerpflichtige wurde zum 19.12.2014 mit dem Unter-nehmensgegenstand „Vermögensverwaltung“ gegründet.

    Alle Anteile wurden vom Alleingesellschafter R gehalten.

    R wechselte von der A-GmbH zur Steuerpflichtigen als neuem Arbeitgeber.

    Sie übernahm die Versorgungszusage, die R bei dem anderen Unternehmen erteilt worden war.

    Im Gegenzug wurden der Steuerpflichtigen entsprechende Ver-mögenswerte in Gesamthöhe von rund 500.000 EUR über-tragen.

    Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 EUR, für den die Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete.

    Entscheidung
    Während das FA die Bildung einer Rücklage ablehnte, gab das FG der nachfolgenden Klage statt, was der BFH jetzt bestätigt hat.

    Ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auch für einen Gewinn offensteht, der aus einer übernommenen Pensionszu-sage resultiert, ist umstritten und wird entsprechend kontrovers im Schrifttum diskutiert.

    Der BFH folgt der Ansicht, wonach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG keinen eigenen Tatbestand darstellt.

    Die Vorschrift regele nur die Berechnung des Gewinns be-sonders, die sich grundsätzlich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG richte.

    Insoweit liege auch ein Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG vor.

    Der Gewinn aus einer entsprechenden Übernahme sei daher von der Bezugnahme des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auf Satz 1 erfasst.

    Für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung darf daher eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden ‒ die Bewertung der übernommenen Verpflichtung schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.

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