Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2020

  • § 33 EStG - Rollstuhlgerechte Gartenumgestaltung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

    Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses erwachsen nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

    Sachverhalt
    Die Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Ein-familienhaus mit Garten.

    Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom.

    Für sie wurde ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merk-zeichen G und aG festgestellt.

    Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Ter-rasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann.

    Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Ehefrau Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren.

    Diesen Weg ließen die Steuerpflichtigen in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.

    Die hierfür entstandenen Kosten (circa 6.000 EUR) machten sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre.

    Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließ das FA die Aufwendungen unberücksichtigt mit der Begründung, dass Auf-wendungen für den Umbau eines Gartens den durchschnitt-lichen Wohnkomfort übersteigen.
    Hilfsweise beantragten die Eheleute, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

    Entscheidung
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab.

    Es entschied, dass zwar auch das Hausgrundstück mit Garten grundsätzlich zum existenziell notwendigen Wohnbereich ge-hört.

    Allerdings sind nur solche Aufwendungen abziehbar, die den Zu-gang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen.

    Diese Möglichkeit besteht auch im Streitfall aufgrund der vor-handenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses.

    Dagegen dienen die im Streitfall angefallenen Kosten für die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenz-notwendigen Wohnbedarf betreffen und daher vom Abzug nach § 33 EStG ausgeschlossen sind.

    Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerer-mäßigung nach § 35a EStG zu gewähren, gab das FG statt, da es sich um mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Handwerkerleistungen handelte.

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