Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2019

  • § 6 EStG - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Abzin-sungszinssatzes für Verbindlichkeiten

    Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Finanz-amtszinsen brodelt auf allen Ebenen.

    Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 %.

    So lautet der aktuelle Beschluss des FG Hamburg und gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlich-keiten.

    Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.

    Hintergrund
    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlich-keiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

    Das Abzinsungsgebot soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden.

    Allerdings sind in der derzeit anhaltenden Niedrigzinsphase die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Markt-zinsniveau verloren haben.

    Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig.

    Der BFH hat aktuell mit zwei Beschlüssen zum Zinssatz nach § 233a AO Aussetzung der Vollziehung gewährt und begründete dies mit „schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln“ an der Zinshöhe.

    Hierauf hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben (14.12.2018, BStBl I 2018, 1393) reagiert, indem sie nun auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungs-zeiträume ab dem 1.4.2012 aussetzt.

    Entscheidung
    Das FG Hamburg hat vor diesem Hintergrund nunmehr ernst-liche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungs-zinssatzes von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

    Es hat deshalb eine Aussetzung der Vollziehung gewährt.

    Dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vor-läufigen Rechtsschutzes sei der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzuräumen.

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