Büro von Harald Sievers

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Erbschaftsteuer - April 2016

  • § 10 ErbStG - Vom Erblasser hinterzogene
    Steuern sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig


    Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die vom Erblasser hinterzogenen Steuern dürfen nunmehr als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, soweit eine wirtschaftliche Belastung des Erben vorliegt.

    Bislang war die materiell richtige Steuer in voller Höhe abzugs-fähig, soweit der Erbe das FA zeitnah nach dem Tod des Erblassers über die Steuerhinterziehung in Kenntnis gesetzt hatte.

    Sachverhalt
    Eine Erblasserin hatte Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem FA auf.
    Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt EUR-Beträge zugrunde.

    Dies führte im Ergebnis zu einer unzutreffend zu niedrigen Einkommensteuer.

    Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend.
    Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte jedoch nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nach-lassverbindlichkeit an.

    Dagegen klagten die Erben vor dem Niedersächsischen FG, welches sich der Auffassung der Erben anschloss. Das FA ging in Revision.

    Entscheidung
    Der BFH gab dem FA recht.
    Der steuerpflichtige Erwerb des Erben mindert sich ent-sprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des ErbStG). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben.

    Bei Steuerschulden des Erblassers liege eine solche Belastung nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Steuer-gläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann.

    Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH nur dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt.

    Soweit der BFH im Urteil vom 24.3.1999 (BFH/NV 1999, 1339) etwas anderes erwogen hat, hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest.

    Erläuterungen
    Der BFH ging bisher davon aus, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall in der Regel vorliege, wenn der Erbe das zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet (BFH 24.3.99 II R 34/97).

    Diese Auffassung vertritt der BFH nunmehr für den Fall nicht mehr, soweit die entsprechende Steuer im Nachgang nicht in entsprechender Höhe festgesetzt wird.

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