Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - April 2012

  • Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften und beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    In zwei Entscheidungen hat sich der BFH mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesell-schaften und beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen befasst. Er ist dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    Hälftiger Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften

    Eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist und die entgeltliche Leistungen nur als Nebenzweck erbringt, kann höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein (BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. V R 40/10).

    Der BFH hat damit im Ergebnis das angefochtene Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Streitfall betraf eine Holding-gesellschaft, die über einen umfangreichen Beteiligungsbesitz verfügte und daneben auch entgeltliche Dienstleistungen erbrachte. Das Finanzamt hatte der Holding einen Vorsteuerabzug von 75 Prozent aus den Gemeinkosten zugebilligt. Die Klage, mit der die Holding den vollen Vorsteuerabzug begehrte, hatte keinen Erfolg.

    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften war seit Jahren im Streit. Im Ausgangspunkt ist das Halten von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Folglich stellte sich die Frage, in welchem Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit entfällt und deshalb (teilweise) nicht abzugsfähig ist.
    Holdinggesellschaften, die neben dem Halten von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen, gingen gleichwohl davon aus, zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

    Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen

    Ferner verneint der BFH (Urteil vom 26.1.2012, Az. V R 18/08) den Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungs-gestörter Forderungen („non-performing loans“).

    Auf Vorlage des BFH hatte der EuGH in diesem Fall entschieden, dass der Forderungserwerber beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht.

    Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall als gegeben erachtet, so dass im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer möglich ist. Daraus hat der BFH weiter abgeleitet, dass der Forderungserwerber auch aus den Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Einziehung der erworbenen Forderungen entstehen, nicht zum Vorsteuer-abzug berechtigt ist.

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 7.3.2012

© 2011 - IWW Institut