Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Datenschutz - Sept. 2024

  • § 15 DSGVO - Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

    Die DSGVO gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Aus-kunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuer-pflichtigen verarbeitet werden.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige verlangte zunächst gegenüber dem FA die Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von Verwaltungs-akten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

    Das FA kam diesem Begehren nicht nach.

    Auch das FG sah keine rechtliche Grundlage für einen ent-sprechenden Anspruch.

    Entscheidung
    Der BFH hat klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbe-zogenen Daten verlangen kann.

    Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Do-kumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Fi-nanzverwaltung.

    Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für wel-che Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt.

    Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten ver-arbeitet werden.

    Der Auskunftsanspruch gewährt grundsätzlich aber kein Recht auf die elektronische Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbe-zogenen Daten.

    Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der DSGVO durchsetzen zu können, sind ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stel-len.

    Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übri-gen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der DSGVO zurück-weisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzes-siv ist.

    Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Ex-zess des Auskunftsersuchens führen.

    Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

    Beachten Sie …
    Mit dem Urteil vom 12.3.2024 hat der BFH erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrecht-lichen Auskunftsanspruchs Stellung genommen.

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