Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2023

  • § 3 EStG - Rückwirkende Verrechnung von Witwen- und Unfallrente

    Wird eine rückwirkend gewährte Rente aus der Unfallversiche-rung im Wege des unmittelbaren Leistungsausgleichs zwischen den Sozialversicherungsträgern auf die bisher gezahlte Witwen-rente angerechnet, sind die bisher steuerlich als Renten-zahlungen erfassten Zuwendungen in Höhe des auf die Unfall-rente entfallenden Teils als steuerfreie Zahlungen der Berufs-genossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzu-sehen.

    Entscheidung
    Steht der Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft zu, sind die bisher als Rentenzahlungen erfassten Zuwendungen als steuerfreie Zahlungen der Berufsge-nossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzu-sehen.

    Gem. § 107 SGB X tritt mit Entstehung des Erstattungs-anspruchs des Sozialversicherungsträgers (§ 103 SGB X) Z, der geleistet hat (§ 103 SGB X), eine Erfüllungsfiktion dergestalt ein, dass die erbrachte Leistung als Leistung des anderen zur Leistung verpflichteten Sozialversicherungsträgers gilt.

    Der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entsteht mit Be-kanntgabe des leistungsgewährenden Bescheids des erstat-tungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten.

    Kraft der Erfüllungsfiktion gilt der Sozialleistungsanspruch des Berechtigten sowohl faktisch wie rechtlich als erfüllt.

    Der Berechtigte darf die Leistung behalten.

    Der Sozialversicherungsträger, der gezahlt hat, hat keinen An-spruch auf Rückforderung gegen den Leistungsempfänger, denn der Leistungsausgleich findet nach den §§ 102 bis 107 SGB X allein zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern statt.

    Hieraus folgt, dass die Zahlungen der Steuerpflichtigen in Höhe ihres Erstattungsanspruchs gegen die Berufsgenossenschaft seit Bekanntgabe des Bescheids der Berufsgenossenschaft über die Bewilligung der Unfallrente als Leistungen der Berufsgenossen-schaft gelten.

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