Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Sept. 2018

  • Keine Änderung des Steuerbescheids bei grobem Ver-schulden des Steuerberaters

    Einen steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismit-teln, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung die ihm zu-mutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht ent-schuldbarer Weise verletzt.

    Weil der Steuerberater trotz Kenntnis vom Insolvenzverfahren nicht jährlich die Realisierung eines Auflösungsverlusts (§ 17 Abs. 4 EStG) geprüft hatte, war dem Mandanten ein steuer-licher Schaden entstanden.

    Eine nachträgliche Bescheidänderung lehnte das FA ab.

    Das Insolvenzverfahren hatte sich im Übrigen 10 Jahre hinge-zogen.

    Wird ein steuerlicher Berater mit der Ausarbeitung der Steuer-erklärung beauftragt, muss er sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung der Erklärungspflichten bemühen.

    Er hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten (BFH 3. 12.09, VI R 58/07, BStBl II 10, 531).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu er-mitteln.

    Hat der steuerliche Berater Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlustes i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG, ist er gehalten, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Status des Insolvenzverfahrens durch gezielte Nachfrage beim Man-danten zu ermitteln (so auch FG Bremen, 10.12.03, 2 K 148/03 (1)).

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