Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - September 2016

  • § 6 EStG - 1 %-Regelung bei VW-Transporter

    Ein Transportfahrzeug, das lediglich mit zwei Sitzplätzen und einer Abtrennung der fensterlosen Ladefläche ausgestattet ist, kann typischerweise als nicht zum privaten Gebrauch geeignet angesehen werden.
    Dies hat zur Folge, dass die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Anwendung findet, so ein aktuelles Urteil des BFH.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige hielt im Betriebsvermögen seines Repa-raturbetriebs einen VW-Transporter T4 mit zwei Sitzen.

    Dessen Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge des Steuerpflichtigen untergebracht waren.

    Das FA setzte eine Pkw-Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an.

    Das FG hielt hingegen die Anwendung der 1 %-Regel auf das Fahrzeug für nicht möglich, da es für eine private Nutzung schon mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar gewesen sei. Dies sah der BFH im Ergebnis genauso.

    Entscheidung
    Die sog. 1 %-Regelung findet keine Anwendung bei Kfz, die typischerweise nicht der privaten Nutzung dienen. Das betrifft namentlich Lkw und Zugmaschinen.

    Ausdrücklich weist der BFH aber darauf hin, dass es auf die kraftfahrzeugsteuerliche und verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs nicht ankomme.

    Vielmehr kommt es darauf an, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls ge-legentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden.

    Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen aufgrund der Existenz lediglich zweier Sitze vor.

    Mit der Überlegung des FA, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre ansonsten jeder beliebig große Lkw, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar, was der bislang ergangenen einschränkenden Rechtsprechung des BFH entgegenstehen würde.

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