Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - September 2013

  • § 15 EStG - Mit Luxusfahrzeug
    betriebene Autovermietung stellt Liebhaberei dar


    Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse – einem Porsche 911 – betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.
    Mit diesem Urteil verweist das FG Berlin-Brandenburg auf die BFH-Grundsätze zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei mangels Gewinnerzielungsabsicht.

    Die Voraussetzungen einer Liebhaberei liegen vor, wenn

    bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind,

    nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Vordergrund für die Tätigkeit statt der Absicht der Gewinnererzielung das private Motiv stand,

    das Ziel bestand, die erheblichen Kosten eines in der Anschaf-fung und im Unterhalt teuren Luxus-Sportwagens durch gelegentliche Vermietung zu senken,

    sich das Betriebskonzept durch Vermieten für kurze Spaß- und Spritztouren infolge eines fehlenden Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist,

    der Sportwagen auch vom Partner für private Fahrten ver-wendet werden kann, da kein anderes vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stand,

    die Vermietung nur nebenberuflich neben einer Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer betrieben wurde und der Sportwagen in der Nähe der Wohnung geparkt wird und in Zeiten der Nicht-vermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unter-lag.

    Auch in diesem Fall gilt der allgemeine Grundsatz zur Gewinnerzielungsabsicht als das Streben nach einem Total-gewinn. Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.

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