Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2025

  • § 4 EStG - Wann ist eine später zurückgezahlte Corona-Soforthilfe zu versteuern?

    Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand un-ter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung.

    Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Be-triebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

    Alternativ ist zu prüfen, ob sie wegen des von Anfang an be-stehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann.

    Das FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24) tendiert zur ersten Lösung, was der BFH (VIII R 4/25) nun überprüfen muss.

    Sachverhalt
    Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung.

    2020 hatte er die Corona-Soforthilfe erhalten und versteuert.

    2023 musste er einen Großteil davon zurückzahlen und wandte sich gegen die Versteuerung im Jahre 2020.

    Das FG überzeugten die Gründe des Klägers jedoch nicht:

    Entscheidung
    - Die Corona-Soforthilfe ist nicht mit einem Darlehen ver-gleichbar, da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Sofort-hilfe ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand.

    - Die Entscheidung, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, wirkt nicht materiell auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurück.

    Eine Änderung des Steuerbescheids 2020 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 scheidet damit aus.

    - Auch eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfen nach § 3 Nr. 2d EStG oder § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht.

    Da die Soforthilfen zum Zwecke des Ausgleichs betrieblicher Fixkosten und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ge-leistet wurden, ist eine Anwendung der Befreiungstatbestände aufgrund der vorliegenden betrieblichen Zweckbindung abwe-gig.


    Relevanz für die Praxis
    Der BFH (VIII R 34/23) muss sich darüber hinaus auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen.

    Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E) hatte entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe (hier: für die Monate Juni bis August 2020) in voller Höhe als steuer-pflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.

    Das FG hat die Revision zugelassen, damit der BFH die Frage klären kann, ob eine Corona-Überbrückungshilfe, mit den Aus-gaben der privaten Lebensführung beglichen werden können, als steuerpflichtige Betriebseinnahme dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen ist, was in der Literatur unterschiedlich beantwor-tet werde und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

© 2025 - IWW Institut