Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Okt. 2023

  • §§ 129, 173, 173a AO - Änderung einer Steuerfestset-zung bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

    Wenn im Rahmen der Veranlagung eine Überprüfung des Zah-lungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems unter-blieben ist, hat das Finanzamt keine Möglichkeit, die bei Ver-anlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids zu korrigieren.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige vermietet Praxisräume an seine Ehefrau für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign.

    Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstat-tete das Finanzamt dem Steuerpflichtigen im Streitjahr die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbe-träge i. H. v. rund 23.000 EUR.

    Auf den Einspruch des Steuerpflichtigen hin erstattete das Fi-nanzamt sodann weitere Vorsteuerbeträge i. H. v. 163 EUR.

    In der Einkommensteuererklärung erfasste die vom Steuer-pflichtigen beauftragte Steuerberatungspraxis bei den Einnah-men aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen i. H. v. 163 EUR, nicht aber die Erstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden über 23.000 EUR.

    Das Finanzamt übernahm bei Veranlagung diese Unrichtigkeit und führte keine Überprüfung der Angaben des Steuer-pflichtigen durch, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.

    Nachdem das Finanzamt den Fehler im Rahmen einer späteren Außenprüfung aufgedeckt hatte, änderte es den Einkommen-steuerbescheid und erfasste nunmehr auch die Vorsteuerer-stattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden.

    Ein hiergegen gerichteter Einspruch des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben.

    Das Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die bestands-kräftige Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren.

    Eine Änderung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt ge-wordener Tatsachen scheide aus, weil dem Finanzamt die Höhe der tatsächlich erstatteten Vorsteuern bei Veranlagung bekannt gewesen sei.

    Das Finanzamt sei bei der Veranlagung verpflichtet gewesen, diese ihr bekannte Tatsache auszuwerten, wenngleich das Risi-komanagementsystem der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei Veranlagung keinen Prüfhinweis erteilt habe.

    Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung komme aber auch nach § 173a AO, der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gerade im Hinblick auf die auto-mationsgestützte Veranlagung eingeführt wurde, nicht in Be-tracht.

    Denn die Regelung erfasse nur Schreib- und Rechenfehler, nicht hingegen ‒ wie die Regelung des § 129 AO ‒ auch sonstige offenbare Unrichtigkeiten, wie mechanische Versehen.

    Schlussendlich verneinte das Finanzgericht auch eine Berichti-gung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 129 AO.

    Zum einen sei die unrichtige Angabe der Vorsteuererstat-tungshöhe nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen.

    Zum anderen könne das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als „eigene Unrichtigkeit“ übernehmen, wenn der Besteuerungssachverhalt, dem die Un-richtigkeit anhaftet, nicht als prüfungsbedürftig ausgesteuert und überprüft werde.

    Beachten Sie ...
    Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

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