Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Oktober 2016

  • § 9 EStG - Doppelte Haushaltsführung:
    Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort


    Voraussetzung für den Werbungskostenabzug von Aufwen-dungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) ist, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen.

    Anders ausgedrückt heißt das: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

    Das FG Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer bereits dann am Beschäftigungsort wohnt und damit ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahr-aufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet.

    Das FG wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage ab, da der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort (i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG) im Streitfall nicht auseinanderfielen.
    Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist.

    Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäfti-gungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumut-barer Weise täglich aufsuchen kann.
    Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG „außerhalb des Ortes“, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt. Dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.

    Ausschlaggebend ist daher nicht nur allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
    Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen und neben der Entfernung auch auf die Verkehrs-anbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf abzustellen.

    Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann.
    Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

    PRAXISHINWEIS
    Nach Auffassung des FG kommt es nicht darauf an, ob eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde ein-tritt. Denn diese Voraussetzung besteht nur bei der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umzugskosten.

    Beachten Sie ...
    Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzu-sehen sind, derzeit ungeklärt ist und zu dieser Frage ein Revisionsverfahren anhängig ist.

© 2016 - IWW Institut