Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Nov. 2025

  • § 3 EStG - Werterhöhung einer Pensionszusage aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch ohne Liquidi-tätszufluss

    Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage nach einer Scheidung als steuer-pflichtige Leistung i. S. v. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG zu behandeln ist.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die Erhöhung der Rückstellung für Pensionsver-pflichtungen, die für die Steuerpflichtige wegen einer Schei-dungsfolgenvereinbarung bei einer KG gebildet wurde, zu kor-respondierenden steuerpflichtigen Erträgen führt.

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige 2016 als ausgleichs-berechtigte Person durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung Anrechte aus der dem Ehemann als Mitunternehmer der KG gewährten Pensionszusage erhalten.

    Diese interne Teilung war zutreffend als steuerfrei behandelt worden.

    Wie aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG klar ersichtlich ist, erfasst diese Steuerbefreiung jedoch nur den Übertragungsakt durch die interne Teilung als solchen.

    Entscheidung
    Die Wertsteigerung der Pensionszusage im Jahr 2017 führte als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG bei der Steuerpflichtigen, entsprechend der steuerlichen Quali-fikation bei ihrem geschiedenen Ehemann, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

    Denn Pensionszusagen sind als Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers in dessen Sonderbilanz zu akti-vieren.

    Dies korrespondiert mit der passivierten Pensionsverpflichtung auf der Ebene der Gesamthand.

    Wertveränderungen der Pensionszusage wirken sich damit so-wohl als Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben auf den Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunter-nehmers aus als auch korrespondierend auf Ebene der Mit-unternehmerschaft auf deren Gewinn.

    Der Systematik der Einkünfte aus Gewerbebetrieb entspricht es, den Leistungsbegriff i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG so aus-zulegen, dass er nicht nur dann verwirklicht ist, wenn tatsäch-lich Versorgungsansprüche durch Liquiditätszufluss erfüllt wer-den.
    Eine Leistung in diesem Sinne liegt daher nicht nur vor, wenn durch das Zufließen von Gütern oder durch die Inanspruch-nahme von Leistungen Dritten gegenüber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen objektiv zugenommen hat.

    Der Leistungsbegriff erfasst auch die Werterhöhung oder Wert-minderung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG, wenn diese korrespondierend bilanziell zu erfassen ist.

    Im Streitfall hatte das FA zu Recht im Rahmen einer Sonder-bilanz der Steuerpflichtigen die Werterhöhung der Pensionsver-pflichtung als Sonderbetriebseinnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet.

    Die Leistungen aus den Anrechten werden bei der Steuerpflich-tigen trotz fehlender eigener originärer Mitunternehmerstellung aufgrund der Mitunternehmerstellung des ausgleichsverpflich-teten Ehemanns als solche fingiert.

    Denn für den Ausgleichsverpflichteten war die Pensionszusage als Sonderbetriebsvermögen seiner Mitunternehmerschaft zu aktivieren.

    Insofern wird die geschiedene Ehefrau hinsichtlich ihrer Ver-sorgungsansprüche nicht anders behandelt als die Gesellschaf-terwitwe.

    Der Steuerpflichtigen ist, anders als ihrem früheren Ehemann als Mitunternehmer der KG, kein ihrem Gewinn aus der Sonder-bilanz entsprechender negativer Anteil an dem handelsrecht-lichen Ergebnis der Gesamthandsbilanz zuzuweisen.

    Insofern stellt sich die Situation für die Steuerpflichtige nicht anders dar als bei nachträglichen Einkünften eines ehemaligen Mitunternehmers aus einer Pensionszusage, bei dem die für ihn gebildete Sonderbilanz nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG fortzuführen ist, ohne dass ihm zugleich ein Ausgleich über eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust auf Gesellschafts-ebene zugewiesen werden könnte.

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