Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Nov. 2024

  • § 4 EStG - Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann nach Auffassung des BFH auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rech-nung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

    Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenab-zugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verloren gegangen sind.

    Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.

    Hintergrund
    Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwen-digen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Be-tätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuer-pflichtigen zu gewährleisten.

    Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.

    Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwen-digen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben.

    Ob eine ‒ erneute ‒ Zuführung zum Betriebsvermögen nach Änderung der Verhältnisse noch möglich wäre, ist für den Fort-bestand der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen deshalb un-erheblich.

    Die Betriebsvermögenseigenschaft wird grundsätzlich erst da-durch beendet, dass der Steuerpflichtige die Beteiligung aus dem Betriebsvermögen entnimmt.

    Die Änderung der Gewinnermittlungsart wirkt sich auf die Zu-sammensetzung des Betriebsvermögens nicht aus und führt insbesondere nicht zur Entnahme der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter oder zu einer Aufdeckung der stil-len Reserven.

    Dies ist für den Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG in § 4 Abs. 1 Satz 6 EStG ausdrücklich geregelt, gilt darüber hinaus aber allgemein, sofern die Besteuerung der stil-len Reserven sicher gestellt ist.

    Entscheidung
    Im Streitfall hatten weder die Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH im April 2007 noch der folgende Umsatzrückgang des Einzelunternehmens des Steuerpflichtigen bis zur Insolvenz zur Folge, dass die Beteiligung ihre bisherige Eigenschaft als Be-triebsvermögen des Einzelunternehmens verloren hätte.

    Ebenso wie die Beteiligung waren auch die streitigen Darlehens-forderungen gegen die GmbH dem Betriebsvermögen des Ein-zelunternehmens des Steuerpflichtigen zuzurechnen und sind jedenfalls bis zum Streitjahr 2013 nicht entnommen worden.

    Das FG hatte zutreffend festgestellt, dass es, soweit es sich nicht bereits um verdeckte Einlagen handelt, jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine private Veranlassung der Darle-hensgewährungen gegeben hatte.

    Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rech-nung ist in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch der Verlust eines der in dieser Regelung genannten Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

    Die Betriebsausgabe ist in dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die für das Wirtschaftsgut aufgewendeten Mittel endgültig ver-loren gegangen sind.

    Dem Steuerpflichtigen kommt hinsichtlich des Zeitpunkts der Verlustberücksichtigung kein Wahlrecht zu.

    Im Streitfall hatte das FG zutreffend entschieden, dass die Mittel, die der Steuerpflichtige ‒ bis zum Jahr 2008 ‒ für die streitige GmbH-Beteiligung und die Darlehensforderungen auf-gewendet hatte, im Jahr 2008 endgültig verloren gegangen waren und daher nicht in den Streitjahren 2013 oder (hilfs-weise) 2012 berücksichtigt werden konnten.

    Der BFH verwies den Streitfall dennoch an die Vorinstanz zu-rück, da der Steuerpflichtige in den Streitjahren 2012 und 2013 möglicherweise noch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung getragen hatte, die gegebenenfalls zusätzlich noch als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

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