Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - November 2016

  • § 4 EStG - Aufwendungen für
    einen durch Raumteiler abgetrennten Arbeitsbereich


    Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar und berechtigt daher nicht zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug.

    Sachverhalt
    Im Streitfall wurde ein Raum, der als Wohn- und Esszimmer bezeichnet war, sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit genutzt.

    Betrat man das Zimmer von der Diele aus, befanden sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zimmers der mit einem ca. einen Meter hohen Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich und links der Wohnzimmerteil.

    Im Arbeitsbereich des Steuerpflichtigen befanden sich u. a. ein Schreibtisch mit Computer und mehrere Aktenschränke.

    Vom Arbeitsbereich aus konnte der Steuerpflichtige am Side-board vorbei den Rest des Zimmers betreten. In diesem Teil des Raums befand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Von dem Arbeitsbereich aus gelangte man auch in die Küche, die jedoch ebenfalls über die Diele erreicht werden konnte.

    Das FA ließ die als Betriebsausgaben geltend gemachten anteiligen Arbeitszimmerkosten unberücksichtigt.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren blieben auch das Klage- sowie das sich anschließende Revisionsverfahren erfolglos.

    Der BFH entschied, dass Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzu-rechnen sind, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

    Denn wenn schon Aufwendungen für einen als Büro einge-richteten und nahezu ausschließlich beruflich genutzten Raum im Grundsatz nicht abziehbar sind, gilt dies umso mehr für Räume, die ihrer Ausstattung nach sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Wohnzwecken dienen.

    Aufwendungen für in die häusliche Sphäre des Steuer-pflichtigen eingebundene Räume, die gemischt sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur unter-geordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt werden, sind daher auch dann insgesamt nicht abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.

    Kein häusliches Arbeitszimmer ist daher ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist.

    Im Streitfall war daher ein Betriebsausgabenabzug ausge-schlossen, da die Abgrenzung durch das einen Meter hohe Sideboard mit daneben liegendem Durchgang zum Rest des Zimmers mit einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum nicht vergleichbar ist.

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