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Sonderregelung für Kleinunternehmer - Mai 2025
- Neufassung des § 19 UStG und
Neueinführung des § 19a UStG zum 1.1.2025
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Allgemeines
Durch Art. 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG „Be-steuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbe-freiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt.
Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu einge-führt.
Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 (RL 2020/285).
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert.
Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit.
Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemein-schaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmer-regelung in Deutschland anzuwenden.
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird ein besonderes Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unterneh-mern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steu-erfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird.
Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen ‒ wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen ‒ unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet.
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27.2.2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuer-ausweis an einen Endverbraucher stellt.
Ein vor dem 1.1.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG).
Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
Durch Art. 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstums-chancen, Investitionen und Innovation sowie Steuerver-einfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde § 19 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1.1.2025 ersetzt.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der UStAE vom 1.10.2010 wird geändert und mit den neuen Regelungen angepasst.
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