Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2014

  • § 4 EStG - Anerkennung der Pkw-Nutzung
    im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses


    Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber stets, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind. Als problematisch sieht dies der BFH bei einer Überlassung ohne Nutzungsbeschränkung oder Kostenbeteiligung an.

    Grundsatz

    Der BFH erkennt Lohnzahlungen an den im Betrieb mitar-beitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an.

    Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interes-sengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglich-keiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertrags-beziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzurechnen sind.

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall konnte der Steuerpflichtige die sogenannte Fremdüblichkeit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nachweisen.

    Der Unternehmer stellte seine Ehefrau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft an. Für 48 Stunden im Monat erhielt sie zunächst 100 EUR pro Monat, später wurde der Betrag auf 150 EUR erhöht.

    Zusätzlich stellte der Unternehmer seiner angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie betrieblich und privat nutzen durfte.

    Entscheidung

    Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und seinem Ehegatten wurden vom BFH nicht anerkannt. Ein solcher Arbeitsvertrag ist bei einem Stundenlohn von 2 EUR inklusive Dienstwagengestellung absolut fremdunüblich.

    PRAXISHINWEIS
    Geringfügige Abweichungen vom Üblichen sowohl hinsichtlich des Vertragsinhalts als auch in Bezug auf die Durchführung für sich allein müssen nicht stets zur steuerlichen Nichtaner-kennung des Arbeitsverhältnisses führen. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.

    An dieser Fremdüblichkeit fehlt es aber, wenn die Ehefrau lediglich einfache Büro- und Reinigungsarbeiten mit geringer Vergütung erledigt und dafür im Gegenzug die uneinge-schränkte Nutzungsmöglichkeit an einem hochwertigen Pkw – im zugrunde liegenden Fall war es ein VW Tiguan – erhält.

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