Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Unfallregulierung/Mietwagen - Mai 2012

  • Kein Anspruch auf Mietwagen bei zumutbarer Nutzung des Zweitwagens

    Der Geschädigte hat nach Ansicht des LG Düsseldorf keinen Anspruch auf einen Mietwagen, wenn ihm ein Zweitwagen zur Verfügung steht und ihm dessen Nutzung zumutbar ist.

    Wann ist die Nutzung des Zweitwagens zumutbar?

    Die Düsseldorfer Entscheidung (Urteil vom 3.3.2011, Az. 2 O 624/09; Abruf-Nr. 120251) ist an sich eine Selbstverständ-lichkeit. Aber man muss in jedem Fall genauer hinschauen. Denn das gilt nicht schon, wenn ein Zweitwagen zugelassen ist, was festzustellen Versicherern offenbar leicht fällt. Die entscheidende Frage aber ist: Ist dem Geschädigten die Nutzung des Zweitwagens auch zumutbar?

    In der Regel ist es so, dass der Zweitwagen anderen Familien-mitgliedern zugeordnet ist. Dann ist es nicht zumutbar, dem jeweiligen Familienmitglied zugunsten des Schädigers ein Auto „wegzunehmen”. Manchmal steht zwar ein Zweitwagen zur freien Verfügung, der kann aber einen bestimmten Nutzungszweck nicht erfüllen. Das kann zum Beispiel ein Thema der Anhängelast sein: Der SUV ist unfallbeschädigt, der Smart kann den Pferdehänger nicht ziehen. Und in seltenen Fällen scheitert der Einsatz des Zweitwagens schlichtweg an seiner fehlenden Alltagstauglichkeit (Morgan plus 8, Oldtimer oder sonstiges Spielzeug).

    Praxishinweis

    Im Düsseldorfer Fall hatte der Versicherer den Zweitwagen-besitz eingewandt und der Geschädigte hat darauf nicht reagiert. Insofern überrascht das Urteil nicht.

    Quelle: Unfallregulierung effektiv

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