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Einkommensteuer - März 2026
- § 23 EStG - Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken bei Über-lassung an die Eltern
Die Überlassung einer Wohnung an die Eltern ist nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers und Steuerpflichtigen anzusehen.
Sachverhalt
Wird eine Immobilie innerhalb des Zehnjahreszeitraums gemäß § 23 EStG veräußert, kann die Besteuerung eines Veräuße-rungsgewinns durch die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vermieden werden.
Entscheidung
Der BFH hat nun im Rahmen eines Beschlusses über eine Nicht-zulassungsbeschwerde erneut klargestellt, dass die Anwend-barkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG auf an die Eltern überlassene Wohnungen geklärt ist.
Denn aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH er-gibt sich eindeutig, dass die Überlassung einer Wohnung an Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Steuer-pflichtigen anzusehen ist.
Der BFH stellte heraus, dass der Tatbestand der Steuerbefrei-ung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG als steuerliche Be-günstigung eng auszulegen ist.
Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob sich die überlassene Wohnung in dem zugleich von den Steuerpflichtigen bewohnten Objekt („Mehrgenerationenhaus“) oder in einem anderen, ge-gebenenfalls weiter entfernten Gebäude befindet.
Auch die Frage, ob es auf das Vorliegen einer eigenständigen Wohnung ankommt oder ob abgrenzbare Räumlichkeiten aus-reichen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-schieden.
Hat danach der Steuerpflichtige einzelne Zimmer seiner Woh-nung (vorübergehend) Fremden zur ausschließlichen Nutzung überlassen, die Wohnung aber im Übrigen durchgängig zu ei-genen Wohnzwecken genutzt, ist die Tatbestandsausnahme nur teilweise zu versagen.
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