Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2025

  • § 3a EStG - Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

    Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahin gehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abge-leitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste.

    Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolg-reicher Abschluss der Sanierung.

    Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbe-standsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob der Gewinn aus einem im Streitjahr 2014 aus-gesprochenen Forderungsverzicht eines Gläubigers die Voraus-setzungen für die Steuerfreiheit nach § 3a EStG erfüllt.

    Der BFH hat dies im Streitfall verneint.

    Er wies zunächst grundsätzlich darauf hin, dass für die Aus-legung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestands-merkmale auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Recht-sprechungsleitlinien zurückzugreifen ist.

    Entscheidung
    Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahin gehend, dass ein be-stimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste.

    Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind u. a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Ab-schluss der Sanierung.

    Dabei wies der BFH darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz hat.

    Damit sei es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestands-merkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichte.

    Da die vorstehenden Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unbe-gründet zurück.

© 2025 - IWW Institut