Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - März 2018

  • Kein Anspruch auf Vorlage einer Rechnung mit Mehr-wertsteuerausweis im Original

    Der Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuer-ausweis im Original übergeben wird. Die Vorlage einer Kopie reicht nach Meinung des LG Aachen aus.

    Sachverhalt
    Der Unternehmer schloss mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Reparaturarbeiten an einem Lkw. Darüber hinaus sollten Inspektionsarbeiten, Service und Dekraabnahme vorgenommen werden.

    Die beauftragten Arbeiten wurden durchgeführt, ebenso wie die Dekraabnahme.

    Bei Abholung des Fahrzeugs wurde vereinbart, dass die Rechnung über rund 6.500 EUR, die Dekrabescheinigung sowie ein Zulassungspapier der Auftraggeberin zugeschickt werden sollte.

    Der Unternehmer behauptete, die genannten Unterlagen an den Kunden verschickt zu haben.

    Nach Aussage des Kunden sind die Dekrabescheinigung und die Zulassungsbescheinigung jedoch nie bei ihm angekommen.

    Das Gleiche gelte für die Originalrechnung.

    Da lediglich eine Archivkopie, welche der Kunde nicht für Um-satzsteuervoranmeldungen nutzen könne, übersandt wurde, verweigerte der Kunde die Begleichung der Rechnung bis zum Erhalt einer Originalrechnung.

    Entscheidung
    Der Argumentation des Kunden schloss sich das LG jedoch nicht an.

    Bei fernübermittelten Unterlagen macht es im Vorsteuerver-gütungsverfahren keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungs-aussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokuments ausgewiesen ist, oder eine vom Antrag-steller selbst erstellte Kopie des Originaldokuments elektronisch übermittelt wird.

    Mit Umstellung des Verfahrens auf die digitale Übermittlung sollen Originalrechnungen nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden.

    In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus ver-fahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnung hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren.

    Entsprechend wurde der Auftraggeber zur Zahlung des aus-stehenden Betrags zuzüglich Zinsen und Mahnkosten verurteilt.

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