Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - März 2016

  • § 1 EStG - Fiktive unbeschränkte
    Steuerpflicht und die Prüfung der Einkunftsgrenze


    In die Prüfung der Einkunftsgrenzen, das heißt der relativen und der absoluten Wesentlichkeitsgrenze – im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht – sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzube-ziehen. Das hat der BFH aktuell entschieden.

    Hintergrund
    Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig be-handelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Ein-künfte erzielen.

    Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die Einkünfte des Kalenderjahres zu mindestens 90 % der deutschen Einkom-mensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a EStG nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
    Für den Veranlagungszeitraum 2015 beträgt der Grundfrei-betrag 8.472 EUR.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um ein in Belgien wohnendes Ehepaar. Beide waren in Deutschland – also im Inland – als Arbeit-nehmer beschäftigt.
    Neben den Lohneinkünften in Höhe von rund 14.000 EUR erzielten sie negative inländische Vermietungseinkünfte in Höhe von rund 7.000 EUR.
    Weitere Einkünfte lagen in Form von inländischen Gewinnaus-schüttungen in Höhe von 142.000 EUR sowie Zinsen in Höhe von rund 1.000 EUR vor.

    Die Eheleute beantragten die Durchführung einer Zusammen-veranlagung nach den Regeln der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG).

    Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht erfüllt sei.

    Da das Besteuerungsrecht für die Kapitalerträge nach dem DBA Belgien dem Wohnsitzstaat Belgien zustünde, würden die Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

    Aus diesem Grund seien die Einkünfte nicht zu mindestens 90 % in Deutschland besteuert worden. Gegen diese Auffassung klagte das Ehepaar erfolglos.

    Entscheidung
    Der BFH (Bundesfinanzhof) begründet seine Entscheidung da-mit, dass die Steuerpflichtigen im Streitfall die vorgenannten Wesentlichkeitsgrenzen nicht gewahrt hätten.
    Denn in die Prüfung dieser Grenzen sind die vom Ehemann im Streitjahr erzielten Dividendenerträge in Höhe von 142.000 EUR im Rahmen der Prüfung der Einkunftsgrenzen (Wesentlich-keitsgrenzen) nicht der deutschen Einkommensteuer einzu-ordnen.

    Da die Dividenden in Belgien als Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden können und in der BRD als Ansässigkeitsstaat der zahlenden Kapitalgesellschaften nur einem auf 15 % ihres Bruttobetrags beschränkten Quellen-besteuerungsrecht unterworfen sind, gelten die Dividenden im Rahmen der Prüfung der Einkunftsgrenzen (Wesentlich-keitsgrenzen) als nicht der deutschen Einkommensteuer unter-liegend.

    Folge hiervon ist nicht nur, dass die von den Steuerpflichtigen insgesamt bezogenen (Welt-)Einkünfte nicht im Sinne der relativen Wesentlichkeitsgrenze zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sondern die der belgischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte über-schreiten im Sinne der absoluten Wesentlichkeitsgrenze auch den doppelten Grundfreibetrag.

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