Büro von Harald Sievers

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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2015

  • § 18 EStG - Freiberuflichkeit von
    Ärzten bei Beschäftigung angestellter Ärzte


    Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.

    Führt ein selbstständiger Arzt die jeweils anstehenden Vor-untersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätig-keit anzusehen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob eine Ärzte-GbR auch dann noch freiberuflich tätig wird, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lässt. Konkret ging es um eine Gemein-schaftspraxis für Anästhesie. Die Gesellschafter übten ihre Berufstätigkeit als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen.

    Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug eine Behandlungsmethode vor.

    Die eigentliche Anästhesie führte sodann ein anderer Arzt aus, u.a. auch eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm.

    Problematische Fälle blieben jedoch den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

    Entscheidung
    Der BFH hat der Klage stattgegeben. Er entschied, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.

    Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten und damit die Verantwortlichkeit nicht aus der Hand geben.

    PRAXISHINWEIS
    Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

    Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals, das ansonsten aber im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten in dem vorgegebenen Rahmen eigenständig tätig werden darf, ohne die Freiberuflichkeit des Arbeitgebers zu gefährden.

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