Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2026

  • § 15 EStG - Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesell-schafters

    Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens.

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

    Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Ver-mögen des Gesellschafters belastet werden kann.

    Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Ge-winnbeteiligung nicht aus.

    Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mit-unternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob stille Beteiligungen an einer GmbH zur Be-gründung einer atypisch stillen Gesellschaft geführt hatten.

    Hinsichtlich einer eventuell bestehenden Mitunternehmerschaft ging es insbesondere um die Frage, ob eine besonders aus-geprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein – mangels Verlustbeteiligung – allenfalls geringes Mitunter-nehmerrisiko kompensieren kann.

    Während das FG die fehlende Verlustbeteiligung für unschädlich hielt und die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunter-nehmerschaft aufgrund der ausgeprägten Mitunternehmer-initiative bejahte, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.

    Mitunternehmerrisiko bedeutet nach allgemeiner Auffassung eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich ver-gleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerb-lichen Unternehmens.

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens ein-schließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

    Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeitrags, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann.

    Dagegen reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinn-beteiligung nicht aus.

    Entscheidung
    Der BFH stellte klar, dass es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko nicht ausreicht, wenn ohne Verlustbe-teiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienst-leistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.

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