Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Sonderausgabenabzug - Juni 2023

  • Typische Fehlerquellen bei Unterhaltsleistungen vermei-den

    Einer Verfügung der Finanzverwaltung können die häufigsten Fehlerquellen beim Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleis-tungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner entnommen werden.

    Um Verzögerungen und Rückfragen bei der Bearbeitung der Einkommensteuer zu vermeiden, sollten Steuerberater diese typischen Fehlerquellen kennen.

    Es gibt zudem Fehlerquellen, bei denen der Sonderausgaben-abzug aus Unwissenheit nicht beantragt wird.

    Auch diese Fehlerquellen werden im Folgenden beleuchtet.

    Grundsätze zu Unterhaltszahlungen
    Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt leben-den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Lebens-partner dürfen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in Höhe von bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen zustimmt, die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern (sog. Realsplitting).

    Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um die Beträge, die für Basiskranken- und die gesetzliche Pflegeversicherung der unterhaltsempfangenden Person aufgewendet werden.

    PRAXISTIPP
    Liegt von der unterhaltsempfangenden Person keine Zustim-mung zum Realsplitting durch die Anlage U vor, kommt möglicherweise ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außer-gewöhnliche Belastung im Sinn von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht.

    Fehlerquelle 1: Doppelte Berücksichtigung von Unter-haltsleistungen
    Sollten für die gleiche Person sowohl Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG und Unterhalt an bedürftige Personen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Einkommensteuer-erklärung geltend gemacht werden, kommt es zu einem Prüf-hinweis und die Steuererklärung landet zur Intensivprüfung auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters im Finanzamt.

    Fehlerquelle 2: Unterhaltszahlungen betreffen Kinder
    Bei erstmaliger Beantragung eines Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsleistungen wird das Finanzamt Unterlagen anfordern, aus denen sich ergibt, wie viel an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner zu zahlen ist und wie viel für den Kindesunterhalt.

    Denn als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ist nur der für den Ehegatten bzw. Lebenspartner bezahlte Unterhalt anzuerkennen.

    In der Praxis hingegen tragen Steuerzahler hier auch die Zah-lungen an die Kinder ein.

    Fehlerquelle 3: Sonderausgaben auch bei beschränkt steuerpflichtigem Unterhaltsempfänger
    Grundsätzlich muss die unterhaltsempfangende Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, da-mit es mit dem Sonderausgabenabzug klappt.

    Aus diesem Grund verzichten Unterhaltsleistende oftmals auf die Beantragung des Sonderausgabenabzugs, wenn diese Vo-raussetzung nicht erfüllt ist.

    Ein Fehler.

    Denn liegen folgende Voraussetzungen vor, winkt auch für Zahlungen an Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland ein Sonderausgabenabzug:

    - Bei der unterhaltsleistenden Person handelt es sich um einen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU oder des EWR.

    - Die unterhaltsempfangende Person ist nicht unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig, hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aber in der EU oder im EWR (gilt ausnahmsweise auch bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz; siehe dazu H 1a „Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz“ EStH).

    - Es muss eine Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde vorgelegt werden, dass die unterhaltsempfangende Person die Unterhaltszahlungen im Ausland versteuert hat.


    Beachten Sie ...
    Es gibt zum Grundsatz, dass der Unterhaltsempfänger unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sein muss, noch weitere ‒ oftmals unbekannte ‒ Ausnahmeregelungen in verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen.

    In den DBA mit Dänemark, Kanada und den USA ist vorge-sehen, dass auch Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in einem dieser Staaten als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen (H 10.2 „Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Emp-fänger“ EStH).

    Fehlerquelle 4: Widerruf der Zustimmung der unterhalts-empfangenden Person
    Häufig wird auf die Beantragung des Sonderausgabenabzugs verzichtet, weil die unterhaltsempfangende Person ihre Zustim-mung zur Versteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen zurückgezogen hat.

    Das kann jedoch ein Fehler sein.

    Denn der Widerruf gilt erst für den nächsten Veranlagungszeit-raum.

    Während der Antrag der unterhaltsleistenden Person jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt werden kann, ist die Zustimmung der unterhaltsempfangenden Person bis auf Widerruf wirksam (sogenannte Dauerwirkung der Zustimmung).

    Ein Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zu-stimmung erstmals nicht mehr gelten soll, formlos zu erklären (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 5 EStG).

    PRAXISTIPP
    Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn die Zustimmung der unterhaltsempfangenden Person durch ein Zivilurteil oder durch einen Prozessvergleich erfolgt.

    Die durch ein gerichtliches Urteil als erteilt geltende Zustim-mung entfaltet keine Dauerwirkung, sondern gilt nur für das Kalenderjahr, das Gegenstand des Rechtsstreits war (H 10.2 „Zustimmung“ EStH).

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