Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Lohnsteuer - Juni 2018

  • Vergütung nebenberuflicher Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung

    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige GmbH im Bereich der Altenpflege, nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer haftet.

    Die Vergütungen seien steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG .

    Die Norm sei aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerken-nung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden. Die GmbH sei eine Einrichtung zur Förderung mild-tätiger Zwecke.

    Die Nutzer der Tagespflege seien aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustands hilfebedürftige Per-sonen.

    Die Tätigkeit der Fahrer erschöpfe sich nicht in der reinen Be-förderung. Sie enthalte die Pflege alter Menschen. Pflege um-fasse „sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens“.

    Dazu gehöre die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen.

    Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt.

    Die Fahrer seien nebenberuflich, im Durchschnitt weniger als 12 Stunden wöchentlich, tätig gewesen.

    Sachverhalt
    Die gemeinnützige GmbH betreibt ein Seniorenzentrum. Sie bietet u. a. teilstationäre Tagespflege an.

    Die Tagespflege wird grundsätzlich an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren Menschen besucht, die in der Regel über 75 Jahre alt sind.

    Mehr als die Hälfte von ihnen war bei Abschluss der Nutzungs-verträge in Pflegestufen eingestuft.

    Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbrin-genden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.
    Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maxi-mal acht Nutzern durch.

    Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nut-zern von der Wohnung zum Bus und zurück.

    Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen An-bietern geschult.
    Sie erhielten in den Streitjahren für ihre Tätigkeit eine Auf-wandsentschädigung, maximal 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR jähr-lich.

    Die acht Fahrer machten Stundenaufzeichnungen. Die GmbH führte für sie keine Lohnsteuer ab. Der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mit-arbeiter steuerfrei, so die Begründung.

    Das beklagte Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteuer-Außen-prüfung zu dem Ergebnis, die Fahrtätigkeit diene mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten.

    Anzuwenden sei der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR bzw. 750 EUR ab 2013. Das Finanzamt erließ gegenüber der GmbH einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.

    Entscheidung
    Nach Ansicht des FG war dieser aus den genannten Gründen rechtswidrig. Das FG gab deshalb der Klage statt.

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