Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2017

  • § 11 EStG - Zinsen aus einem Lebensversicherungs-vertrag nach Vertragsänderung

    Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung der Vertragslaufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämien-zahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertrags-änderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt ertragsteuerlich ein neuer Vertrag vor.

    Erfolgt die Vertragsänderung vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen, fließen diese dem Steuerpflichtigen erst mit dem tatsächlichen Eingang der Zahlungen zu.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige hatte im Oktober 1981 - rückwirkend - eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 1979 bis 1993 abgeschlossen.

    Anlässlich einer in den Jahren 1986/1987 durchgeführten Außenprüfung wies der Betriebsprüfer darauf hin, dass der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von weniger als zwölf Jahren habe und daher die künftigen Erträge aus der Versicherung zu versteuern seien.

    Infolgedessen vereinbarte der Steuerpflichtige mit der Lebens-versicherungsgesellschaft im August 1989 eine Änderung des Versicherungsvertrags.

    Danach wurden die Laufzeit des Vertrags sowie der Beitragszahlungszeitraum bis Juli 2001 verlängert und die Versicherungssumme erhöht.

    Im Juli 1990 wurde die Versicherung bis zum Vertragsablauf im Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt.

    Streitig war, ob ein Zufluss von Zinserträgen aus der Kapitallebensversicherung durch Novation auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Vertragsänderung noch keinen fälligen Anspruch auf Auszahlung der bereits entstandenen Kapitalerträge hat.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass sich der neue Vertrag nur auf die über den Ursprungsvertrag hinausgehenden Vertragsmodifikationen erstreckt.

    Im Übrigen ist vom Fortbestand des alten Vertrags auszugehen.

    Hinsichtlich der Laufzeit ist der Altvertrag bis zum Zeitpunkt der Änderungen begrenzt und erfüllt mit Blick auf das ursprünglich vereinbarte Laufzeitende - dem 1.7.1993 nicht die für die Steuerfreiheit erforderliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).

    Weitergehend erfüllt auch der Neuvertrag, der sich steuer-rechtlich aus der Änderungsvereinbarung aus August 1989 ergibt, die Zwölfjahresfrist nicht.

    Die zwölfjährige Beitragspflicht wurde mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt, nachdem die Versicherung von Juli 1990 bis zum Vertragsablauf im Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde.

© 2017 - IWW Institut