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Einkommensteuer - Juli 2025
- § 5 EStG -
Teilwertabschreibung einer bestrittenen Forderung
Maßgebend für eine Aktivierung ist nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um Forderungen aus einem Beratervertrag.
Die Steuerpflichtige hatte die unterjährig jeweils monatlich ent-standenen Ansprüche aus dem abgeschlossenen Beratervertrag zunächst zutreffend jeweils als Forderung im Rahmen ihrer lau-fenden Buchführung gewinnwirksam erfasst.
Die Forderungen waren nach dem Vorsichts- und Realisations-prinzips als vertraglich begründete Forderungen aus Lieferung-en und sonstigen Leistungen bereits bei ihrer jeweiligen monat-lichen Entstehung gewinnwirksam zu buchen.
Denn bei einem Rahmen-Dienstvertrag als Dauerschuldver-hältnis tritt eine Gewinnrealisation zeitraumbezogen ‒ im Streit-fall monatsbezogen ‒ ein.
Nachdem diese Forderungen vollständig bestritten wurden, hatte die Steuerpflichtige sie durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht.
Das FG entschied, dass dies zutreffend erfolgte, da insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot bestand.
Denn für die Steuerpflichtige stand fest, dass die offenen Forde-rungen allein mit anwaltlicher Hilfe und höchstwahrscheinlich nicht mehr im Mahnwege (Mahnbescheid zur Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids), sondern nur im Klagewege durchge-setzt werden konnten.
Jedenfalls konnte der Forderungsbestand nicht mehr als bereits wirtschaftlich realisiert qualifiziert werden.
Entscheidung
Das FG stellte heraus, dass das Vorsichtsprinzip in Form des Re-alisationsprinzips als „zwingendes Prinzip“ auch für die Steuer-bilanz zu beachten ist.
Dies folgt aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 6 EStG gibt insoweit kein von den GoB (Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) abweichendes steuerrechtliches Wahlrecht.
Der Ansatz einer bestrittenen Forderung mit ihren Anschaf-fungskosten (Nennwert) oder einem darunterliegenden Teilwert kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Bei einer Forderung, die bereits vor dem Bilanzstichtag nicht mehr anzusetzen ist, stellt sich die Frage einer Teilwertab-schreibung zum Bilanzstichtag nicht.
Für den Streitfall bedeutete dies, dass der Ansatz der Forde-rungen in der Steuerbilanz zum 31.12.2014 nicht mehr in Be-tracht kam.
Denn es bestand zum Bilanzstichtag nicht allein eine bloße Mög-lichkeit der Gefährdung der tatsächlichen wirtschaftlichen Re-alisation, sondern der Vermögensvorteil „Forderungsbestand“ war gerade nicht als hinreichend sicher auch wirtschaftlich aus-nutzbar im Sinne eines durchsetzbaren gegenwärtigen Ver-mögenswerts anzusehen.
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