Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juli 2023

  • § 7b EStG - Sonderabschreibung bei Bauanzeige außer-halb des Förderzeitraums

    Erfolgt eine „Bauanzeige“ außerhalb des Förderzeitraums nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG, kann für diese Mietwohnung keine Sonderabschreibung beansprucht werden, selbst wenn mit deren Errichtung erst innerhalb des Förderzeitraums begonnen wird.

    Grundsatz
    Nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch ge-nommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauan-trags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden.

    Entscheidung
    Das FG Rheinland-Pfalz legt § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in einer aktuellen Entscheidung zunächst dahingehend aus, dass die Vorschrift mit den Tatbestandsmerkmalen „Bauantrag“ und „Bauanzeige“ keine umfassenden Rechtsgrundverweise auf konkrete baurechtliche Vorschriften enthält, sondern dass beide Rechtsbegriffe steuerrechtsautonom auszulegen sind und zu-einander im Exklusivitätsverhältnis stehen.

    Bei steuerrechtsautonomer und insbesondere bundeseinheit-licher Auslegung der beiden in § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG benutzten Rechtsbegriffe „Bauantrag“ und „Bauanzeige“ kommt das FG zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einander ausschließende Tatbestandsvoraussetzungen zur Bestimmung des Förderzeit-raums handelt.

    Während das FG den Begriff des „Bauantrags“ als ein Schreiben auslegt, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für ein beabsichtigtes Bauvorhaben angestrebt wird, legt es den Begriff der „Bauanzeige“ dahin gehend aus, dass damit jede amtlich vorgeschriebene Information der Baubehörden über ein geplantes Bauvorhaben erfasst wird.

    Zudem ist das FG der Auffassung, dass sich die Zulässigkeit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau für genehmi-gungspflichtige Bauvorhaben sowie für genehmigungsfreie Bau-vorhaben, bei denen aber die zuständige Baubehörde zwingend durch Einreichung förmlicher Bauunterlagen über das Bauvor-haben zu informieren ist, ausschließlich danach richtet, ob der Bauantrag oder die Bauanzeige innerhalb der Förderfrist bei der zuständigen Baubehörde eingegangen ist.

    Die Notwendigkeit der Bauantragstellung oder der Bauanzeige entfaltet insofern bei systematischer und vor allem teleolo-gischer Auslegung eine Sperrwirkung gegenüber der Baube-ginnanzeige oder dem tatsächlichen Baubeginn.

    Ein vor Beginn oder nach Ablauf der Förderfrist gestellter Bau-antrag oder eine außerhalb der Förderfrist vorgenommene Bau-anzeige kann einen Steuerpflichtigen auch dann nicht zur Inan-spruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungs-neubau berechtigen, wenn die förmliche Baubeginnanzeige innerhalb des Förderzeitraums gestellt wird oder der tatsäch-liche Baubeginn innerhalb des Förderzeitraums erfolgt.

    Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen ihre „Bauanzeige“ im Sinne des § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG bereits durch Vorlage der Bauunterlagen für das verfahrensgegenständliche Objekt am 23.7.2018 bei der Verbandsgemeinde und damit in jedem Fall vor Beginn der Förderfrist ab dem 1.9.2018 eingereicht, sodass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht in Anspruch ge-nommen werden konnte.

    Auf ihre spätere Baubeginnanzeige vom 27.10.2018, die inner-halb der Förderfrist erfolgte, kam es daher nicht mehr an.

    Beachten Sie ...
    Das FG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung des § 7b EStG bislang nicht er-gangen sind.

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