Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Januar 2024

  • § 4 EStG - Zuordnung von Goldbarren zum Anlagever-mögen

    Besteht eine Veräußerungsabsicht, dann spricht regelmäßig al-les dafür, dass kein Anlagevermögen vorliegt.

    Diese gegenläufige Veräußerungsabsicht kann jedoch durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (im Streitfall: Erwerb von Gold als Absicherung gegen einen Euro-/ Bankencrash) überlagert sein.

    Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikate mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob ein vom Steuerpflichtigen im Streitjahr geltend gemachter Verlust aus der Anschaffung von Goldbarren, der in der Anlage AUS bei den steuerfreien Einkünften mit Progres-sionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerken-nen ist.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass der im Rahmen der Ermittlung der ge-werblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus dem Ankauf der Goldbarren geltend gemachte Verlust zu Recht vom FA nicht an-erkannt worden war.

    Denn es handelte sich bei den streitgegenständlichen Gold-barren nicht um Umlaufvermögen, sondern um (nicht abnutz-bares) Anlagevermögen des Gewerbebetriebs, sodass die An-schaffungskosten für Anlagevermögen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar waren.

    Für die Abgrenzung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen ist entscheidend auf die Legaldefinition des § 247 Abs. 2 HGB ab-zustellen.

    Nach dieser Norm zählen diejenigen Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung kommt auch im Steuerrecht zur Anwendung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

    Im Umkehrschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Ver-mögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten wer-den.

    Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grund-sätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögensgegenstand innerhalb des Betriebsorganismus zu-fällt.

    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermö-gen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.

    Zwar lag ein Umstand, der für das Vorliegen von Umlaufver-mögen spricht, darin begründet, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht die Absicht hatte, die Goldbarren langfristig zu halten.

    Die Goldbarren sollten nach und nach verkauft werden, um aus dem Verkaufserlös Betriebsausgaben zu bestreiten.

    Nicht jede Veräußerungsabsicht führt aber zur Qualifikation als Umlaufvermögen.

    Denn der Gesetzesausdruck „dauernd“ darf nicht als reiner Zeit-begriff i. S. v. „immer“ oder „für alle“ Zeiten verstanden wer-den.

    Maßgeblich ist allein, ob nach der Zweckbestimmung der Ge-brauch oder der Verbrauch ‒ auch durch Weiterveräußerung ‒ im Vordergrund steht.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zweckbestimmung zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Steuerpflich-tigen abhängt.

    Dieser muss aber anhand objektiver Merkmale (so z. B. der Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung, Art des Unternehmens) nachvollziehbar sein.

    FAZIT
    Entscheidend für den Goldankauf war im Streitfall das Sicher-heitsmotiv.

    Solange der Steuerpflichtige das Gold für diese Sicherheits-zwecke nutzte und deshalb eine Veräußerung noch nicht beab-sichtigt war, stellt das Gold daher Anlagevermögen dar.

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