Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - Jan. 2019

  • § 13b UStG - Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungs-empfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleis-tungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. Mit seinem Urteil verwirft der BFH die entgegenstehende Verwaltungs-anweisung des BMF.

    Hintergrund
    Die Entscheidung des BFH betrifft nahezu die gesamte Bau-trägerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft („ge-liefert") hat.

    Die Finanzverwaltung ist hier über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bau-träger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleis-tungen seien.

    Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH mit einem im November 2013 veröffentlichten Urteil verworfen.

    Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung:

    - die (leistenden) Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf ver-trauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht ver-steuern zu müssen

    und

    - die (die Leistungen empfangenden) Bauträger waren entge-gen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Recht-sprechung von vornherein keine Steuerschuldner.


    Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neurege-lung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baube-reich eindeutig regelt.

    Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt. Letzteres hat der BFH bereits im Wesentlichen gebilligt (PM Nr. 20 des BFH vom 5.4.18).

    Ungeklärt war bislang die Frage, ob die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliarden-höhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leis-tenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzver-waltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger be-steht (so das BMF-Schreiben vom 26.7.17).

    Sachverhalt
    Die Klägerin errichtete in den Streitjahren 2011 bis 2013 Gebäude. Ganz überwiegend veräußerte sie diese anschließend umsatzsteuerfrei an Dritte.

    Für die Errichtung der Gebäude bezog sie Bauleistungen von im Inland ansässigen Dritten.
    Die Bauleister gingen mit der Klägerin übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin die Steuer-schuldnerin sei, und stellten daher Nettorechnungen aus. In den Steuererklärungen erklärte sie dementsprechend Steuer nach § 13b UStG. Die Erklärungen führten zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheiden aus Juni 2016 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

    Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ihrer Auffassung nach sei sie nach der BFH-Rechtsprechung aus August 2013 nicht die Steuerschuldnerin. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

    Demgegenüber hatte die Klägerin vor dem FG Erfolg. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.

    Nach Auffassung des FA habe das FG zwar zutreffend ent-schieden, dass die Klägerin nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG sei.
    Der Durchsetzbarkeit des mit der Klage verfolgten Erstattungs-anspruchs stünden aber § 17 UStG in entsprechender Anwen-dung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Unions-recht entgegen.

    Festzuhalten sei an einer vom BFH in einem summarischen Verfahren vertretenen Auffassung.

    Treu und Glauben komme eine rechtsbegrenzende Wirkung zu.

    Es sei rechtsmissbräuchlich und eine unzulässige Rechtsaus-übung, wenn ein Anspruchsinhaber an einer formalen Rechts-position festhalte, ohne ein schutzwürdiges Eigeninteresse zu haben.

    Das Erstattungsverlangen begründe die Verpflichtung, an den Leistenden zu zahlen.

    Ein steuerrechtlicher Zufallsgewinn führe nicht zu einem be-rechtigten Eigeninteresse. Gleiches gelte im Hinblick auf die Verzinsung.

    Die Klägerin verhalte sich zudem treuwidrig, wenn sie Erstat-tung begehre, ohne an den Leistenden zu zahlen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des BMF vom 26.7.2017. Nach dem Neutralitätsprinzip sei eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden.

    Zu beachten sei auch die BFH-Rechtsprechung, nach der es bei § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG für das Entfallen der Steuerschuld zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung auf eine Rückzahlung überhöht ausgewiesener Steuerbeträge ankomme.

    Entscheidung
    Die Einschränkungen des BMF-Schreibens vom 26.7.2017 sind nach Auffassung des BFH rechtswidrig.

    Die zentrale Streitfrage des Besprechungsurteils ist, ob der Bauträger treuwidrig handelt, wenn er

    - von seinem FA die Rückgängigmachung der bei ihm rechts-widrig vorgenommenen Besteuerung verlangt,

    - ohne Umsatzsteuer an die Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat.


    Dies verneint der BFH.
    Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens kommt danach immer dann nicht in Betracht, wenn die Finanzverwaltung auf-grund einer rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für eine unzutreffende Besteuerung selbst gesetzt hat.

    PRAXISTIPP
    Aus dem Urteil ergibt sich – über die entschiedenen Bauträger-fälle hinaus – eine Argumentationsschiene zur Entkräftung des Vorwurfs treuwidrigen Verhaltens.

    Beachten Sie ...
    Aufgrund des neuen Urteils werden Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet.

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