Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2025

  • § 3 EStG - Rückwirkende Anwendung der Steuerbe-freiung für Corona-Sonderzahlungen

    Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonus-zahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei er-brachte Corona-Sonderzahlung stellt keine zusätzlich zum ohne-hin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeit-gleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Aus-zahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige betreibt mehrere Lebensmittelläden.

    Ihren Mitarbeitern zahlte sie u. a. im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlung deklarierte Geldleistungen steuerfrei aus.

    Über die Sonderzahlungen informierte sie die Beschäftigten durch interne Aushänge, mit denen sie darüber informierte, dass sie, wie in den Vorjahren, im Monat Mai Urlaubsgeld bzw. im Monat November einen Bonus als freiwillige Leistung ge-währen werde.

    Das FA versagte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG.

    Entscheidung
    Auch das FG wies die Klage ab.

    Es entschied, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG zwar rückwirkend ab dem 1.3.2020 anwendbar ist, deren Voraussetzungen im konkreten Fall aber weder hinsicht-lich der Mai- noch der Novemberzahlung vorgelegen haben.

    Denn die Steuerpflichtige hatte die als Corona-Sonderzahlung deklarierten Leistungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschul-deten Arbeitslohn erbracht, die Leistungen wurden also nicht zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Corona-Krise ausgezahlt.

    Außerdem war das Zusätzlichkeitskriterium weder nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur alten Rechtslage noch nach den Vorgaben des § 8 Abs. 4 EStG als erfüllt anzusehen.

    Die Corona-Sonderzahlung wurde ersatzweise anstelle des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung gewährt, d. h. der ge-schuldete Arbeitslohn wurde durch diese herabgesetzt.

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