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Einkommensteuer - Februar 2024
- § 4 EStG - Überentnahmen in einer
doppelstöckigen Per-sonengesellschaftsstruktur
Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstruk-turen.
Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger führt mangels einlagefähigen Wirtschafts-guts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer ‒ über-entnahmemindernden ‒ Einlage beim übertragenden Rechts-träger.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG von einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen wie eine Einlage zu be-rücksichtigen ist.
Entscheidung
Die Revision des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg.
Der BFH entschied, dass weder die konzernintern verwendeten Entnahmebeträge noch der nach § 6b EStG übertragene Gewinn zu einer Minderung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG führt.
Im Streitfall hatte das FG zu Recht die von der Kommanditistin der Steuerpflichtigen, im Jahr 2009 entnommenen (handels-rechtlichen) Gewinne als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt.
Dem steht nicht entgegen, dass die von ihr entnommenen Mit-tel zur „konzerninternen Finanzierung“ eingesetzt würden.
Denn unter Berücksichtigung des betriebsbezogenen Entnahme-begriffs lag eine Verwendung der Mittel für betriebsfremde Zwe-cke vor.
Der BFH sieht auch im Bereich der mehrstöckigen Personenge-sellschaften keinen Raum für die von der Steuerpflichtigen be-fürwortete betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrach-tung des Entnahmebegriffs.
Denn eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommen-steuerrecht fremd.
Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG gilt nichts anderes.
Aus der Übertragung des Gewinns nach § 6b EStG ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Berechnung der Überentnah-men i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG.
Denn die buchhalterische Abbildung einer rechtsträgerüber-greifenden Übertragung eines erzielten Gewinns führt nicht zu einer Minderung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG.
Es fehlt an der Zuführung eines Wirtschaftsguts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG, denn der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG und auch die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG stellen kein (einlage-fähiges) Wirtschaftsgut dar.
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